Kosten

Was kostet ein Inkassoverfahren?

Volle Bezahlung

Ihr Schuldner bezahlt nach unserem Aufforderungsschreiben sofort.

  • Wir überweisen Ihre Forderung umgehend zu 100 % auf Ihr Bankkonto.
  • Ihr Schuldner muss die angefallenen Inkassogebühren gem. § 280 BGB tragen.
  • Wir behalten die Verzugszinsen als Erfolgsprovision ein.

Teil-/Ratenzahlung

Ihr Schuldner bezahlt die Rechnung nur teilweise oder in einzelnen Raten.

  • Die Raten oder Teilzahlungen werden gem. §§ 366/367 BGB zunächst auf die Inkassogebühren, Gerichtsgebühren und Auslagen angerechnet.
  • Wir überweisen den Restbetrag umgehend zu 100 % auf Ihr Bankkonto.
  • Nach vollständiger Bezahlung aller Forderungen behalten wir die Verzugszinsen als Erfolgsprovision ein.

Nichtzahlung

Ihr Schuldner bezahlt nicht.

  • Sie müssen keine Zahlung für die Inkassogebühren leisten.
  • Sie treten Ihren Anspruch gegen den Schuldner auf Ersatz der entstandenen Inkassovergütung an Erfüllungs statt an uns ab.
  • Ihr Anspruch ist tituliert und kann für 30 Jahre vollstreckt werden.
  • Sie bleiben zu 100 % Inhaber der Forderung,
  • Wir übernehmen Ihre Forderung in die Langzeitüberwachung und führen regelmäßige Bonitätsprüfungen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch.

Bei streitigen Verfahren

Sofern Ihr Kunde einen inhaltlichen Grund für die Nichtzahlung hat, weil er z.B. der Meinung ist, dass die von Ihnen gelieferten Waren oder Dienstleistungen nicht der ursprünglichen Vereinbarung entsprechen – „bestreitet“ er also die ordnungsgemäße Lieferung oder Leistung – gilt eine Forderung als „bestritten“. Hat Ihr Schuldner also beispielsweise bereits Mängel reklamiert, weil Ihre Dienstleistung oder Ihre Lieferung fehlerhaft war, können wir nicht für Sie aktiv werden.

Sind Sie der festen Überzeugung, dass Ihre Lieferung oder Leistung absolut einwandfrei war und die vorgebrachten Gründe Ihres Kunden nur Ausreden sind, sollten Sie einen Anwalt aufsuchen, der Sie bei der Durchsetzung Ihrer Forderung vor Gericht unterstützt.

Immer wieder erreichen uns Anfragen, wie hoch die Kosten eines Inkassoverfahrens sind und wer die Kosten hierfür tragen muss.

Generell gilt: bei unbestrittenen Forderungen im außergerichtlichen Mahnverfahren ist das Inkassoverfahren für Sie als Auftraggeber stets kostenfrei. Die dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) angelehnten Gebühren werden gem. § 280 BGB von uns direkt gegenüber dem Schuldner geltend gemacht.

Die vom Schuldner eingeforderten Beträge werden nach Zahlungseingang aufgeteilt: Ihre Forderungen zzgl. unserer Gebühren. Wir überweisen Ihre Forderung komplett an Sie und behalten unsere Gebühren. Führt unser mehrstufiges vorgerichtliches Inkassoverfahren wider Erwarten nicht zum Erfolg, stellen wir Ihnen keine Gebühren in Rechnung. Wir handeln auf eigenes Risiko.

Nur wenn seitens des Mandanten die Bearbeitung einer Forderung abgebrochen wird, berechnen wir eine geringe Aufwandspauschale. Wenn einmal das gerichtliche Mahnverfahren notwendig ist und Sie entschieden haben diesen Weg zu gehen, entstehen zusätzliche gerichtliche und anwaltliche Gebühren. Auch diese sind grundsätzlich als Verzugsschaden vom Schuldner zu zahlen. Näheres entnehmen Sie bitte unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Inkassodienstleistungen.