Gerichtliches Mahnverfahren

Gerichtliches Mahnverfahren – so funktioniert es:

Gelegentlich kommt es vor, dass jegliche Kontaktaufnahme zum Schuldner scheitert und das Inkassoverfahren in ein gerichtliches Mahnverfahren übergeben werden muss.

Der Gläubiger darf das gerichtliche Mahnverfahren einleiten, sobald sich der Schuldner im Zahlungsverzug befindet. Wie das Verfahren abläuft, regelt der Gesetzgeber in §§ 688 – 703d der Zivilprozessordnung (ZPO).

Ein wichtiger Unterschied zur außergerichtlichen Mahnung besteht darin, dass das gerichtliche Mahnverfahren die Verjährung hemmt. Üblicherweise verjähren Forderungen nämlich drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Sind Forderungen schon länger überfällig, kann der Gläubiger somit vermeiden, dass während der Mahnphase seine Ansprüche verjähren.

Zuständigkeit der Gerichte

Maßgebend für die Zuständigkeit des Gerichts ist der Wohn- bzw. Firmensitz des Gläubigers. Die einzelnen Bundesländer haben dafür zentrale Gerichte ernannt, die so genannten Mahngerichte. Wer beispielsweise in Bayern ansässig ist, muss sich für die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens an das Amtsgericht Coburg wenden. Eine Übersicht über die Zuständigkeiten findet sich auf www.mahngerichte.de, dem gemeinsamen Internetauftritt der deutschen Mahngerichte.

Ablauf

Der Gläubiger leitet das gerichtliche Mahnverfahren ein, indem er den Antrag bei dem für ihn zuständigen Gericht einreicht. Das kann auf unterschiedlichen Wegen geschehen:

  • Post: Das Antragsformular kann der Gläubiger online ausfüllen und als PDF-Dokument ausdrucken. Die Mahngerichte haben hierzu unter www.online-mahnantrag.de eine eigene Website eingerichtet. Der unterzeichnete Ausdruck muss dann per Post beim Mahngericht eingereicht werden. Weil die Daten als Barcode verschlüsselt werden, wird diese Variante auch als Barcode-Antrag bezeichnet.
  • Online: Wer eine digitale Signatur-Chipkarte mit Lesegerät besitzt, kann den Antrag auf www.online-mahnantrag.de auch komplett online stellen und die Daten elektronisch übermitteln.

Neben der vollständigen Adresse von Antragsteller und Antragsgegner muss der Antrag weitere Daten wie Rechnungsnummer und Betrag der offenen Forderung oder die Höhe der bereits aufgelaufenen Verzugszinsen enthalten. Das Gericht prüft zwar die inhaltliche Vollständigkeit des Antrags, aber nicht die Berechtigung der Forderung.

Sind alle Daten vorhanden, rechnet das Gericht die Höhe der Gesamtforderung inklusive Kosten und Gebühren aus und sendet den Mahnbescheid per Post an den Schuldner.

Widerspruch

Nach der Zustellung des Mahnbescheids bleiben dem Antragsgegner zwei Wochen, um Widerspruch einzulegen. Einzureichen ist der Widerspruch schriftlich bei dem Gericht, das den Mahnbescheid verschickt hat. Der Schuldner muss hierfür das Formular, das dem Mahnbescheid beiliegt, verwenden. Ansonsten muss er innerhalb dieser Frist die Forderung begleichen. Widerspricht der Antragsgegner dem Mahnbescheid, bleiben dem Gläubiger zwei Möglichkeiten: Entweder erkennt er den Widerspruch an und verzichtet auf seine Forderung, oder er erhebt Klage, um seinen Anspruch durchzusetzen.

Übergang zum Vollstreckungsbescheid

Hat der Schuldner die Zwei-Wochen-Frist untätig verstreichen lassen, kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Dieser bildet dann die Grundlage für eine anschließende Zwangsvollstreckung. Wichtig für den Antragsteller: Der Antrag auf einen Vollstreckungsbescheid muss innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung des Mahnbescheids gestellt werden, da dieser ansonsten seine Gültigkeit verliert.

Kosten und Gebühren

Zusätzlich zu den Verzugszinsen entstehen weitere Kosten, insbesondere Gerichtsgebühren und gegebenenfalls Anwaltsgebühren. Diese muss der Gläubiger vorstrecken und kann sie vom Schuldner einfordern.